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17.12.2012(ZV) Vor einem Jahr sorgte das Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung für Furore. Erstmals sollten die Trinkwasserinstallationen in vermieteten Mehrfamilienhäusern den zuständigen Gesundheitsämtern angezeigt und jährlich auf Legionellen untersucht werden. Schnell zeigte sich, was Haus & Grund und andere von Anfang an vorhersahen: Die gesetzlichen Vorgaben überforderten die betroffenen Eigentümer und Behörden. Auf Grund des ausgeübten Drucks begann das Bundesgesundheitsministerium nach noch nicht einmal einem halben Jahr nach Inkrafttreten der Regelung die Arbeit an einer erneuten Änderung der Trinkwasserversordnung. Zwar wurde die Legionellenprüfung nicht vollkommen abgeschafft, aber es konnten erhebliche Erleichterungen für die Eigentümer erzielt werden.
So galt bisher, dass Eigentümer vorhandene Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in vermieteten Wohngebäuden den Gesundheitsämtern anzeigen müssen. Des Weiteren sollten die Inbetriebnahme sowie die Stilllegung dieser Anlagen und deren bauliche oder betriebstechnische Änderungen den Gesundheitsämtern gemeldet werden. Dieser bürokratische Irrsinn ist vollständig abgeschafft.
Bei der Pflicht zur Legionellenprüfung wird das bisherige jährliche Prüfungsintervall auf ein dreijähriges Intervall verlängert. Auch nach der Verlängerung des Prüfungsintervalls können die Kosten der Legionellenprüfung als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Zudem wird die Frist für die erstmalige Prüfung bis zum 31.12.2013 verlängert.
Der Gesetzgeber stellt außerdem klar, welche Anlagen geprüft werden müssen. Betroffen sind nur Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in vermieteten Mehrfamilienhäusern mit Duschen oder sonstigen Einrichtungen, in denen es zu einer Vernebelung von Trinkwasser kommt. Großanlagen sind alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwämer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit jeweils einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder Anlagen mit mehr als drei Liter Inhalt in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle. Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern werden unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe nie als Großanlage zur Trinkwassererwärmung gewertet. Somit sind in der Regel alle Mehrfamilienhäuser mit zentralen Warmwasserbereitungsanlagen prüfpflichtig, in denen mindestens eine Wohnung vermietet wird. Dies gilt auch für Wohnungseigentümergemeinschaften. Denn in den meisten dieser Anlagen werden die drei Liter in mindestens einer Rohrleitung erreicht werden. Wer die Prüfung durchführen darf, kann weiterhin den jeweiligen offiziellen Landeslisten entnommen werden.
Die Ergebnisse der Legionellenprüfung muss der Eigentümer zehn Jahre lang aufbewahren. Die Behörde muss er jedoch nur informieren, wenn bei der Prüfung eine kritische Anzahl von Legionellen festgestellt wurde. DerEigentümer muss dann selbstständig die Ursachen für den Legionellenbefall feststellen, eine Gefährdungsanalyse erstellen und die sich hieraus ergebenden Maßnahmen durchführen lassen Hierüber müssen Aufzeichnungen geführt werden, die ebenfalls für zehn Jahre aufbewahrt werden müssen. Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich hieraus möglicherweise ergebenden Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers muss der Eigentümer die Mieter unverzüglich informieren.
Diese Vorgaben und die sonstigen unveränderten Pflichten der Trinkwasserverordnung sollten Eigentümer streng einhalten. Denn wer sich nicht hieran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.