Familie vor dem Haus

Rauchwarnmelderpflicht in Niedersachsen

04.04.2012

Durchschnittlich verlieren in Deutschland jeden Tag zwei Menschen durch Feuer ihr Leben. Zwei Drittel der Opfer werden zu Hause im Schlaf überrascht und die meisten sterben nicht etwa an Verbrennungen, sondern an einer Rauchvergiftung. Denn Rauch ist schneller als Feuer und dabei vollkommen lautlos! Durch den hohen Kohlenmonoxidgehalt im Rauch werden die Schlafenden bewusstlos, der Erstickungstod tritt ein, bevor die Feuerwehr alarmiert werden kann. Rauchwarnmelder können also Leben retten!

Trotzdem waren sie bisher in privaten Haushalten nicht gerade verbreitet. In Niedersachsen wird sich das jetzt ändern: Ab sofort sind Rauchwarnmelder in allen niedersächsischen Wohnungen und Häusern Pflicht! Bei bestehenden Häusern wird den Eigentümern eine Übergangsfrist bis 2015 eingeräumt, in Neubauten müssen Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure, die als Rettungsweg dienen, umgehend mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Dies ist eine der Neuerungen in der Niedersächsischen Bauordnung, die der Landtag am 20.03.2012 verabschiedet hat.

„Die Rauchwarnmelderpflicht ist ein wichtiger Schritt zu mehr Sicherheit. Der ohrenbetäubende Lärm des Gerätes im Notfall warnt die Bewohner auch im Schlaf rechtzeitig und bringt die Chance, sich und seine Familie zu retten“, sagt Rechtsanwalt Christian Biemann, Geschäftsführer von Haus und Grund Osnabrück. Geradezu erleichtert ist Biemann jedoch wegen einer ganz besonderen Klausel bezüglich der Rauchwarnmelder: Für die Betriebsbereitschaft der Geräte sind zukünftig nicht – wie ursprünglich im Entwurf der Landesregierung vorgesehen – die Eigentümer zuständig, sondern die Mieter bzw. Bewohner der Immobilie. Dem Eigentümer obliegt lediglich die Pflicht zum rechtzeitigen Einbau des Gerätes. Und dafür hat er vom Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2015 bekommen. „Es ist eine sehr gute Nachricht, dass der Landesgesetzgeber überzeugt werden konnte, „für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben“ – wie es wörtlich in § 44 Abs. 5 NBauO zu lesen ist – verantwortlich zu machen. Dieser Weg ist vernünftig und praktikabel. Es wäre den Immobilieneigentümern keineswegs zumutbar gewesen, wenn sie auch noch für die Wartung der Geräte, wie es in anderen Landesbauordnungen geregelt ist, zuständig gemacht worden wären. Diese Entscheidung ist ein Gewinn für alle niedersächsische Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer“, so Biemann nach der Entscheidung im Landtag.

Auch wenn die Landesbauordnung den Eigentümer zum Einbau von Rauchwarnmeldern verpflichtet, kann er als Vermieter dafür ausgelegte Kosten dem Mieter durch Mieterhöhung aufgeben. Denn auch im Fall einer bestehenden gesetzlichen Verpflichtung handelt es sich bei dem Einbau von Rauchwarnmeldern um eine Modernisierung.

Darauf ist beim Einbau von Rauchwarnmeldern zu achten:
Ein Rauchwarnmelder muss der euopaweiten Norm DIN EN 14604 entsprechen, er muss das VdS-Prüfzeichen tragen und außerdem eine CE-Kennzeichnung haben. Der Lebensretter muss zwingend über einen lauten, durchdringenden Signalton verfügen (85 dBA in 3 m Entfernung), ein optisches bzw. fotoelektrisches Detektionsverfahren und einen Testknopf zur Kontrolle der Betriebsbereitschaft haben. Die Mindestausstattung sieht vor, dass in Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flur Rauchwarnmelder angebracht werden. Im Idealfall sind aber weit mehr Zimmer auszustatten, denn auch im Keller oder im Wohnzimmer halten sich Menschen auf und können Brände entstehen. Die Rauchmelder sollten mittig im Raum angebracht werden. Es sollten Batterien mit langer Lebensdauer verwendet werden.