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01.08.2012Bleibt ungeklärt, ob ein eingetretener Sturmschaden auch bereits durch geringere Windeinwirkungen hätte verursacht werden können, so wird der Versicherer eventuell von der Leistung gegenüber dem geschädigten Hauseigentümer frei. Auf ein entsprechendes Urteil des LG München I vom 23.07.2010 (23 O 18834/06) macht jetzt Haus und Grund Osnabrück aufmerksam. Dazu erklärt Geschäftsführer Christian Biemann: Nur wenn der Schaden durch Sturmeinwirkung eingetreten ist und gleichzeitig feststeht, dass geringere Windstärken den Schaden nicht hätten herbeiführen können, ist der Nachweis eines bedingungsgemäßen Sturmschadens geführt. Nur dann muss der Versicherer Entschädigung leisten. Allgemein wird ein Sturm erst ab Windstärke 8 Beaufort angenommen. Windstärken unterhalb dieser Marke zählen nicht als Sturm. Entsprechend greift im Falle eintretender Schäden bei geringeren Windstärken die Sturmschadenversicherung nicht, so Biemann. Nähere Auskünfte zum Wetter im Schadenszeitpunkt erteilt der Deutsche Wetterdienst in Offenbach (Telefon 069 / 80 62 – 0).