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05.08.2013Ist Rauchen nun akzeptabel, oder – weil gesundheitsschädlich – zu bekämpfen? Wie ist in Zeiten des öffentlichen Nichtraucherschutzes mit Starkrauchern umzugehen, wenn sie in ihrer Wohnung so heftig dem Tabakgenuss zusprechen, dass die Nachbarn im Haus die Nase rümpfen? Diese Fragen erhitzen seit dem Urteil des Amtsgerichts (AG) Düsseldorf vom 31.7.2013 (Az 24 C 1355/13) zusätzlich zur Sommerhitze die Gemüter. Der Düsseldorfer Amtsrichter erklärte die Kündigung eines Vermieters für zulässig, weil der Mieter in seiner Wohnung nicht nur extrem stark raucht, sondern die Wohnung nach dem Tod seiner Ehefrau nicht mehr nach außen, sondern in den Flur entlüftet. Durch den extremen Tabakgeruch im Treppenhaus seien die Nachbarn unzumutbar belästigt. Auf mehrfache vorherige Abmahnungen und Beschwerden hatte der gekündigte Mieter nicht reagiert, wie Haus und Grund Osnabrück mitteilt. Dazu Geschäftsführer Christian Biemann: Anerkannter Kündigungsgrund war nicht das starke Rauchen an sich in der Wohnung, was nach einem schon älteren Urteil des Bundesgerichtshofs auch ausdrücklich erlaubt ist (Urteil vom 5.3.2008 – VIII ZR 37/07), sondern das bewusste Entlüften der stark mit Tabaksqualm angereicherten Luft aus der Wohnung in den Hausflur. Dieses Verhalten mit der Folge entsprechender Geruchsbelästigung für die Mitbewohner im Hausflur aber ist verboten und stellt einen Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten dar, erklärt Biemann.
Mit der Einlegung der Berufung gegen dieses Urteil ist zu rechnen. Ihr Ausgang wird davon abhängig sein, ob sich in zweiter Instanz das bewusste Entlüften in den Hausflur und die dadurch entstehende unzumutbare Geruchsbelästigung für die Nachbarn bestätigt. Dann wird gerade in Zeiten des Nichtraucherschutzes gegen Passivrauchen in der Öffentlichkeit, in öffentlichen Gebäuden und in Gastwirtschaften und in Zeiten eines gestiegenen Gesundheitsbewusstseins im Hinblick auf einhergehende Tabakallergien und Krebsgefahren auch für den Passivraucher das Urteil des Düsseldorfer Amtsrichters bestätigt werden, andernfalls aber nicht, wie Biemann deutlich macht.
Geschäftsführer Christian Biemann: Gerade zum jetzigen Zeitpunkt setzt das Urteil also keinen Trend und hat auch keine Signalwirkung. Denn es ist noch nicht rechtskräftig und nicht mehr als eine Entscheidung in einem einzelnen Fall; eine Entscheidung, die nicht einmal auf das starke Rauchen in der Wohnung gestützt wird. Vor allem hat die nächsthöhere Instanz, das Landgericht (LG) Düsseldorf, dem jetzt erstinstanzlich unterlegenen Mieter auf dessen Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Düsseldorfer Amtsrichters Prozesskostenhilfe für das Verfahren bewilligt (LG Düsseldorf, Beschluss vom 8.7.2013 – 21 T 65/13). Unter Juristen ist dies ein Indikator dafür, dass auch in der Sache eine hinreichende Erfolgsaussicht gesehen wird. Ein Kredo gegen Raucher ist der Richterspruch aus Düsseldorf also beileibe nicht, so Biemann abschließend.