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03.02.2015(ZV, Bie) Seit dem Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) im Mai 2014 sehen sich viele Gebäudeeigentümer mit neuen kostspieligen Verpflichtungen konfrontiert. So müssen alte Öl- und Heizkessel nach Ablauf von 30 Jahren ausgetauscht werden. Auch die oberste Geschossdecke, die zwischen den beheizten Räumen und dem unbeheizten Dachboden liegt, ist regelmäßig bis Ende 2015 so zu dämmen, dass die Grenzwerte der EnEV eingehalten werden können. Neben einigen Ausnahmeregelungen gibt es Bußgeldvorschriften.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob ein Mangel an der Wohnung vorliegt, wenn der Vermieter seinen Verpflichtungen aus der EnEV nicht nachkommt. Mit dieser Frage hat sich auch das Landgericht Köln auseinandergesetzt und mit Beschluss vom 30.06.2014 – 10 S 48/14 – diese Frage verneint.
In dem zu entscheidenden Fall klagte ein Vermieter gegen seinen Mieter auf Zahlung der ausstehenden Miete. Der Mieter hat diese zuvor um knapp fünf Prozent gemindert, weil der Vermieter nicht die oberhalb seiner Wohnung liegende Geschossdecke entsprechend den Vorgaben der EnEV gedämmt hatte.
Das Landgericht führte – wie auch zuvor das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 19.02.2014 – 214 C 239/13 – zu seiner Entscheidung aus, dass die EnEV öffentlich-rechtliche Pflichten für den Vermieter begründet. Ohne entsprechende mietvertragliche Vereinbarungen könnten hieraus aber keine mietrechtlichen Pflichten beziehungsweise Ansprüche des Mieters gegenüber den Vermietern hergeleitet werden. Die EnEV ist kein Schutzgesetzt im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB und im Übrigen führt die fehlende Dämmung nicht zu einem Mangel, weil ein Mindeststandard unterschritten wäre, denn gedämmte oberste Geschossdecken sind aktuell noch kein allgemeiner Standard für Wohnungen.