Familie vor dem Haus

Rauchwarnmelder-Pflicht in Niedersachsen

02.12.2015

(Bie) Durchschnittlich verlieren in Deutschland jeden Tag zwei Menschen durch Feuer ihr Leben. Zwei Drittel der Opfer werden zu Hause im Schlaf überrascht und die meisten sterben nicht etwa an Verbrennungen, sondern an einer Rauchvergiftung.

Rechtsgrundlage
Deswegen ist die Rauchwarnmelder-Pflicht in § 44 Abs. 5 der Niedersächsischen Bauordnung gesetzlich geregelt. Gemäß der Anwendungsnorm DIN 14676 warnen Rauchwarnmelder frühzeitig vor Brandrauch bzw. Bränden, damit die Bewohner von Haus und Wohnung frühzeitig reagieren, insbesondere die brandbeaufschlagten Räume sofort verlassen und die Feuerwehr alarmieren können.

Rauchwarnmelder verhindern weder die Entstehung von Bränden noch bekämpfen sie diese selbsttätig; sie alarmieren auch weder unmittelbar die Feuerwehr noch sonst eine hilfeleistende Stelle. Sie dienen auch nicht der Alarmierung der Nutzer (Mieter, Pächter usw.) anderer Wohnungen, von Nachbarn usw.

Wer muss die Rauchwarnmelder-Pflicht beachten?
Vermieter, Mieter und selbstnutzende Eigentümer haben die Rauchwarnmelder-Pflicht zu beachten. Vermieter und selbstnutzende Eigentümer müssen Rauchwarnmelder in den Wohnungen einbauen und in Betrieb setzen. Der Vermieter sollte sich vom Mieter den Einbau schriftlich bestätigen lassen. Defekte Rauchwarnmelder sind vom Vermieter zu ersetzen.

Bereits vom Mieter installierte Rauchwarnmelder dürfen, wenn der Vermieter zustimmt, weiter benutzt werden. Der Vermieter muss sich allerdings von der ordnungsgemäßen Installation und Betriebsbereitschaft überzeugen und sollte dies dokumentieren.

Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer, also der selbstnutzende Eigentümer bzw. der Mieter, sicherzustellen.

Welche Räume müssen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden?
Schlaf- und Kinderzimmer, sowie Flure, die als Rettungswege von Aufenthaltsräumen (zum Beispiel Wohnzimmer) dienen, müssen mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden. Zu Schlafzimmern zählen auch Einzimmerapartments. Wohnungen in Ein- und Mehrfamilienhäusern sind von der Rauchwarnmelder-Pflicht umfasst.

Bis wann müssen die Rauchwarnmelder eingebaut werden?
In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet worden sind (Bestand), müssen bis zum 31. Dezember 2015 Rauchwarnmelder eingebaut werden. Wohnungen, die ab dem 1. November 2012 errichtet worden sind (Neubau), müssen von Anfang an mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein.

Welcher Rauchwarnmelder muss installiert werden?
Gemäß der Anwendungsnorm DIN 14676 müssen Rauchwarnmelder nach der Gerätenorm DIN EN 14604 zertifiziert sein. Der Mindestschutz ist mit batteriebetriebenen Rauchwarnmeldern gewährleistet.

Jeder Rauchwarnmelder muss dauerhaft mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:
– DIN EN 14604
– Name oder Handelszeichen und Adresse des Herstellers oder Lieferanten
– Herstellungsdatum oder Fertigungsnummer
– vom Hersteller empfohlenes Datum für einen Austausch, wenn die übliche Wartung regelmäßig durchgeführt wurde
– Hinweise zum Tauschen der Batterie: Art oder Anzahl der vom Hersteller empfohlenen Batterien und der beim Auswechseln der Batterie unbedingt sichtbare Hinweis für den Benutzer: „Nach jedem Batteriewechsel ist der ordnungsgemäße Betrieb des Rauchwarnmelders unter Anwendung der Prüfeinrichtung zu prüfen.“

Zudem muss zum Rauchwarnmelder eine Anleitung geliefert werden, die Informationen über Anweisungen für Standortwahl, Montage und Wartung erhalten. Zusätzlich müssen auf dem Produkt das Symbol für die CE-Kennzeichnung sowie die Nummer des EG-Konformitätszertifikates angegeben sein.

Wie sind die Rauchwarnmelder anzubringen?
Die Rauchwarnmelder sind so anzubringen, dass der Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Der Brandrauch muss den Rauchwarnmelder also ungehindert erreichen können. Grundsätzlich ist ein Rauchwarnmelder pro Raum ausreichend, wenn dieser Raum nicht größer als 60 Quadratmeter ist; bei größeren Räumen, bei verwinkelten Räumen oder sehr langen Fluren sind weitere Rauchwarnmelder erforderlich.

Die Rauchwarnmelder sind mittig im Raum und immer an der Decke, mindestens 50 cm von Wand, Unterzug oder Einrichtungsgegenständen entfernt anzubringen. Sofern besondere Einbaubedingungen bestehen (z. B. Dachschräge), sind weitere Anbringungsvarianten möglich. Hier gibt die Montageanleitung des Rauchwarnmelders Hinweise. Der Rauchwarnmelder kann mit Schrauben oder einem Klebepad an der Decke befestigt werden.

Welche Wartungspflicht haben Mieter und selbstnutzende Eigentümer?
Der unmittelbare Besitzer der Wohnung, also der Mieter bzw. selbstnutzende Eigentümer, muss die Betriebsbereitschaft sicherstellen. Zu der Sicherstellung der Betriebsbereitschaft gehören die Funktionsprüfung, die Wartung sowie der Batteriewechsel.

Der Rauchwarnmelder ist gemäß Bedienungsanleitung, jedoch mindestens einmal jährlich auf seine Funktion zu überprüfen. Dazu gehört die Prüfung, ob die Raucheintrittsöffnungen frei zugänglich sind und der Rauchwarnmelder nicht beschädigt ist; Mängel in diesen Punkten müssen beseitigt, ein beschädigter Rauchwarnmelder muss ausgetauscht werden.

Gleichzeitig ist eine Alarmprüfung vorzunehmen. Diese beinhaltet die Auslösung eines Probealarms über die Prüftaste. Bei Fehlverhalten muss die Batterie ersetzt oder ggf. der Rauchwarnmelder ausgetauscht werden (bei Beschädigung oder starker Verschmutzung).

Der Batteriewechsel hat nach Angaben des Herstellers zu erfolgen oder spätestens wenn der Rauchwarnmelder eine Batteriestörmeldung aussendet.

Wer trägt die Kosten für die Installation und die Wartung von Rauchwarnmeldern?
Der Vermieter ist für Installation von Rauchwarnmeldern zuständig. Hierbei handelt es sich um eine Nachrüstverpflichtung, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Die Kosten, die dem Vermieter durch die erstmalige Installation von Rauchwarnmeldern im laufenden Mietverhältnis entstehen, können im Rahmen der Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 BGB (insgesamt maximal 11 Prozent jährlich der für die Wohnung aufgewendeten Kosten) auf den Mieter umgelegt werden.

Hat sich der Vermieter darüber hinaus verpflichtet, die Wartung zu übernehmen, so kann er – sofern mietvertraglich vereinbart – die laufenden Betriebskosten auf den Mieter umlegen.

Was passiert, wenn der Mieter den Vermieter nicht in die Wohnung lässt?
Um den Einbau von Rauchwarnmeldern in vermieteten Wohnungen zu ermöglichen, hat der Vermieter gemäß § 554 BGB unter bestimmten Voraussetzungen ein Betretungsrecht sowie der Mieter die Pflicht, die Modernisierungsmaßnahme zu dulden. Der Vermieter muss sein Betretungsrecht unter Umständen einklagen, sollte der Mieter die Gewährung des Zugangs zur Mietwohnung für Planung und Ausführung der Installation der Rauchwarnmelder nicht dulden.