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12.04.2016Ein gegenseitiger Kündigungsverzicht ist gesetzlich zwar nicht vorgesehen, dies ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH zulässig und oftmals für Vermieter und Mieter sinnvoll. Der Mieter benennt dem Vermieter einen Nachmieter und meint, dass er damit nicht mehr verpflichtet sei, weitergehende Miete zu zahlen, seine Lebensumstände hätten sich geändert. Dies ist jedoch nicht so einfach möglich. Hierauf weist Haus und Grund Osnabrück unter Berufung auf den Bundesgerichtshof hin (BGH, Urteil vom 07.10.2015 – VIII ZR 247/14). Vorzeitige Entlassung aus dem vereinbarten Kündigungsverzicht könne nur beansprucht werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigten. Dies sei in dem vom BGH entschiedenen Fall nicht gegeben. Der Vermieter lasse einen Nachmieter zu, knüpfe jedoch hieran Voraussetzungen und verlangt, dass er eine Verdienstbescheinigung, den bisherigen Mietvertrag, Informationen zu seinen Familienverhältnissen und die Selbstauskunft bei der Schufa vorlegen müsse. Diese Bedingungen hält der Mieter für überzogen. Dazu Rechtsanwalt Christian Biemann, Geschäftsführer von Haus und Grund Osnabrück: „Der BGH hält die dargelegten Voraussetzungen für rechtmäßig. Schließlich muss der Vermieter sich ein hinreichendes Bild über die Persönlichkeit sowie Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des angebotenen Nachmieters machen können, bevor der Mieter aus seiner vertraglichen Verpflichtung zum vereinbarten Kündigungsverzicht entlassen werden kann“. Die Bedingungen seien zu erfüllen, bevor der Interessent die Wohnung besichtigten darf.