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13.12.2021Mieter dürfen auch im Winter keine Wildtauben füttern. Das ist nach der Rechtsprechung unzulässig, selbst wenn nichts im Mietvertrag dazu geregelt ist. Dies teilt jetzt Haus und Grund Osnabrück unter Bezug auf Rechtsprechung und Fachliteratur mit (AG Bonn, Urteil vom 20.04.2018 – 204 C 204/17, LG Braunschweig, Urteil vom 04.03.2014 – 6 S 411/13; LG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.1992 – 21 S 112/92, ZMR 1993, Nr. 3, Seite II; Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 543, Rdnr. 60). Dazu Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Christian Biemann, Geschäftsführer von Haus und Grund Osnabrück: Grund dafür ist neben einer starken Verschmutzung von Gebäude, Balkonen und Grundstücksaußenbereichen durch Nahrungsabfall und durch Taubenkot vor allem die Gefahr einer Übertragung von Ungeziefer durch die angelockten Tiere. Mancherorts werden Tauben deshalb sogar als die „Ratten der Lüfte“ bezeichnet, erklärt Biemann.
Deshalb die Empfehlung von Haus und Grund Osnabrück: Kommt es zu Fütterungen von Wildtieren, sollten Vermieter ihre Hausgemeinschaften entsprechend auf die damit verbundenen Gefahren und auf die Rechtslage hinweisen. Sollte das nicht helfen, kann gegen ausgemachte Wildfütterer schriftlich vorgegangen werden; dann sollte eine Abmahnung ausgesprochen und Unterlassung dieses vertragswidrigen und gesundheitsgefährlichen Verhaltens bei Meidung von Kündigungsfolgen im Wiederholungsfalle verlangt werden.