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06.12.2022Osnabrück. Passt eine üppige Weihnachtsdekoration des Hauses nach amerikanischem Vorbild noch in unsere Zeit verteuerter Strompreise und knapper Ressourcen? Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund befürchtet Blackouts, es gibt bereits gesetzliche Einschränkungen beim Anstrahlen von Gebäuden und Monumenten, Weihnachtsmärkte sollen bei der Beleuchtung möglichst sparsam sein – und unserer Häuser erstrahlen trotzdem mit blendender Adventsdeko?
„Wer in diesem Jahr trotz der hohen Strompreise auf eine Lichterkette am Fenster nicht verzichten möchte, sollte auf stromsparende LED-Technik setzen“, rät Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Christian Biemann, Geschäftsführer von Haus und Grund Osnabrück. „Eine Zeitschaltuhr kann zusätzlich helfen, den adventlichen Lichterglanz auf Uhrzeiten zu beschränken, zu denen er auch vielen Menschen eine Freude bereiten kann.“ Zugleich warnt Biemann davor, ersatzweise auf Kerzen oder Teelichter zurückzugreifen: „Brennende Kerzen in Fenster oder gar Hausflure zu stellen, die nicht dauernd beaufsichtigt werden, stellt eine erhebliche Brandgefahr da.“
Natürlich muss adventliche Deko auch nicht unbedingt leuchten. Der Kreativität sind hier kaum Grenzen gesetzt – auch im Mietverhältnis, wie Biemann erklärt. Der Geschäftsführer von Haus und Grund Osnabrück betont: „Mieter und Eigentümer dürfen Wohnung, Fenster und Balkon, Garten oder Terrasse grundsätzlich so dekorieren, wie sie möchten.“
Wer die Außenseite der Wohnung dekorieren will, darf die Fassade dabei nicht beschädigen, muss die Deko aber zugleich sicher befestigen. „Wenn zum Beispiel eine lebensgroße Weihnachtsmann-Figur die Hauswand hochklettern soll, muss man in die Fassade bohren, um sie sicher anzubringen. Das ist ein Eingriff in die Bausubstanz, für die man die Zustimmung des Vermieters benötigt“, erinnert Biemann. Ist die Figur nur unzureichend befestigt und stürzt sie deswegen auf die Straße, haftet der Hauseigentümer für die Schäden. Er ist dann auf einen Regress bei seinem Mieter verwiesen.