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25.01.2022Betriebskostenabrechnung? Für uns ein Kinderspiel – so schwer ist das doch gar nicht, freuen sich die Mitglieder von Haus und Grund Osnabrück. Notwendig sind doch nur – nach den einzelnen vertraglich umlegbaren Betriebskostenarten unterteilt – die Angabe der Gesamtkosten, des Verteilerschlüssels, des Kostenanteils für die betreffende Wohnung und die Angabe der im Abrechnungszeitraum erbrachten Vorauszahlungen. Und schon sind wir fertig, denn dann hat man das Rechenergebnis schon ermittelt.
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Christian Biemann, Geschäftsführer von Haus und Grund Osnabrück, ergänzt: Natürlich muss man die Belege, die der Abrechnung zugrunde liegen, gut geordnet und vorbereitet haben. Denn als Mieter kann man ein Einsichtsrecht in die Belege gegenüber seinem Vermieter geltend machen. Als Vermieter sollte man dem auch zügig nachkommen. Denn der Mieter muss ermittelte Nachzahlungen so lange nicht ausgleichen, wie er bei geltend gemachtem Prüfungsanspruch in die Belege noch nicht Einsicht nehmen konnte. Konnte er das aber, muss er in aller Regel zunächst zahlen, auch wenn er die Rechnung inhaltlich moniert. Dafür hat der Mieter 30 Tage lang Zeit.
Zum guten Schluss der Hinweis von Haus und Grund Osnabrück: Natürlich ist die Abwicklung der Belegeinsicht coronakonform unter Beachtung der geltenden Infektionsschutzregelungen zu organisieren.