Familie vor dem Haus

Solaranlage: Notstromfähig?

17.04.2023

Der Verkäufer einer Solaranlage muss nicht über die fehlende Notstromfunktion aufklären. Unterbleibt dieser Hinweis, werden Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Käufer nicht verletzt. Darauf weist jetzt Haus und Grund Osnabrück unter Bezug auf ein gleichlautendes Urteil des LG Frankenthal/Pfalz vom 15.08.2022 (Az. 6 O 79/22) hin. Dazu erklärt Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Christian Biemann, Geschäftsführer von Haus und Grund Osnabrück: “Viele Käufer von Photovoltaiksystemen haben nicht nur den Klimaschutz und eine Reduzierung von Stromkosten im Sinn. Sie streben vor allem eine lückenlose Stromversorgung unabhängig vom öffentlichen Stromnetz an, wenn es im Zuge der Energiekrise tatsächlich zu Stromausfällen kommt.“

Und weiter: „Nur deutlich teurere Anlagen haben eine solche Notstromfunktion. Sie geben auch dann Strom ab, wenn die öffentliche Versorgung ausfällt. Das ist aber nicht die Regel: Normale Anlagen schalten sich bei Stromausfall auch automatisch ab.

Verklagt wurde ein Ehepaar, das eine „normale“ Photovoltaikanlage gekauft hatte. Die Umrüstung auf Notstromfähigkeit erfordere das Dreifache des ursprünglichen Aufpreises für diese Funktion. Das wollte das Ehepaar nicht tragen und rügte eine verletzte Aufklärungs- und Beratungspflicht des Verkäufers. Die anstehenden Mehrkosten zogen die Käufer einfach vom Kaufpreis ab, der Verkäufer klagte – und gewann. Das Ehepaar musste den vollen Kaufpreis zahlen.

Die Begründung des Gerichts: Die Notstromfunktion sei eine Sonderausstattung, darüber müsse der Verkäufer nicht von selbst aufklären. Soweit gingen seine Pflichten nicht. Auch der Hinweis der Käufer, sie hätten vor dem Kauf deutlich gemacht, dass es Ihnen zur Vermeidung möglicher Energieengpässe auf die Notstromfunktion ankomme, half ihnen nicht. Denn dies hätten sie vor Gericht nicht beweisen können.

Dazu der Rat von Haus und Grund Osnabrück: Käufer von Photovoltaikanlagen sollten im Kaufvertrag klare Vereinbarungen über eine etwa gewünschte Notstromfähigkeit der Anlage aufnehmen lassen. „Andernfalls kommt es zu dem berühmten Unterschied zwischen Wunsch und Wirklichkeit – und damit zu vermeidbaren Ärger“, erläutert Biemann abschließend.