Familie vor dem Haus

Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) tritt in Kraft

26.02.2024

Ab 01.01.2024 müssen Neubauten in Neubaugebieten mit Heizungen ausgestattet werden, die zu 65 % erneuerbare Energien nutzen. Reine Öl- und Gasheizungen sind dort dann ausgeschlossen.

Wer außerhalb von Neubaugebieten wohnt oder lediglich seine Heizung tauscht, bekommt mehr Zeit, bis die Pflicht mit erneuerbaren Energien zu heizen wirkt: In Großstädten über 100.000 Einwohnern bis zum 30.06.2026, in kleineren Gemeinden bis zum 30.06.2028. Aber: Ist in dem betreffenden Gebiet der Ausbau eines Wärme- oder Wasserstoffnetzes bereits beschlossen, beginnt die Pflicht mit erneuerbaren Energien zu heizen früher.

Achtung: Im Rahmen eines Heizungstausches eine reine Öl- oder Gasheizung einzubauen, ist 2024 noch zulässig. Wer das tut, muss spätestens ab 2029 dennoch einen Anteil der Heizwärme aus Biomasse oder Wasserstoff erzeugen. Ab 2029 liegt dieser Anteil bei 15 %, ab 2035 bei 30 % und ab 2040 bei 60 %. Von der Anschaffung reiner Öl- oder Gasheizungen ist abzuraten. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass Wasserstoff, Biomethan oder Bio-Öl zum Heizen von Wohngebäuden flächendeckend verfügbar sein werden.

Förderung: Höhere Förderungen sollen Haushalte beantragen können, die sich ab 2024 für den Austausch ihrer Heizung entscheiden. Neben einer Grundförderung von 30 % soll es einen „Geschwindigkeitsbonus“ von 20 % für diejenigen geben, die ihr Vorhaben schon im nächsten Jahr umsetzen. Haushalte mit geringem Einkommen können einen speziellen Einkommensbonus beantragen. In der Summe könnten so bis zu 70 % der Kosten des Vorhabens bezuschusst werden. Für darüber hinaus gehende Kosten kann ein verbilligtes Darlehen bewilligt werden, so dass Haushalte auch ohne eigene Ersparnisse eine neue Heizung einbauen können. Gefördert werden ausschließlich erneuerbare Energien wie z. B. Wärmepumpen, Pelletheizungen oder Anschlüsse an Fernwärme.