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10.02.2014Löst sich aus einer benutzten Duschabtrennung im Laufe der Zeit eine Schraube und beschädigt die Badewanne, so soll der Mieter hierfür keinen Schadensersatz leisten müssen (AG Saarbrücken, Urteil vom 02.05.2013 – 36 C 306/12). Dazu Rechtsanwalt Christian Biemann, Geschäftsführer von Haus und Grund Osnabrück: Dieser nachteilige Urteilsspruch für den Vermieter wäre vermeidbar gewesen, wenn man dem Mieter neben der reinen Verursachung des Schadens während der Mietzeit auch ein entsprechendes Verschulden hätte nachweisen können. Die Frage wäre dabei nicht, ob ein Mieter verpflichtet ist, vor der Benutzung der Duschabtrennung den Sitz der Schrauben auf Festigkeit zu kontrollieren. Interessant wären aber Feststellungsmöglichkeiten dahin, dass wegen der sich lösenden Schrauben bereits Teile der Duschabtrennung vor dem Schadenseintritt gewackelt haben und den Mieter dies hätte auffallen müssen. Dann nämlich wäre er vor einer weiteren Benutzung verpflichtet gewesen, die Duschabtrennung auf Schadensgefahren zu kontrollieren und dem Vermieter festgestellte Mängel anzuzeigen.
In solchen Fällen fragt sich immer, wie ein solcher Nachweis gelingen kann. Denn als Vermieter hat man ja während der Mietzeit kaum Möglichkeiten, aus eigener Wahrnehmung entsprechendes vorzutragen. Deshalb bietet sich ein Rückschluss aus dem Schadensbild selbst an, betont Biemann. Bezogen auf diesen Fall heißt das: Je nachdem, wie viel Schrauben sich gelöst haben oder wo eine einzelne gelöste Schraube vorher gesessen hat, kann darauf rückgeschlossen werden, dass die benutzte Tür der Duschabtrennung bereits instabil gewesen ist.